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Meldewesen: Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren

Öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Jede:r Bürger:in hat nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs.1 i.V.m § 42 Abs.3 BMG widersprechen.
  2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
  3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.2 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
  4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.3 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim Markt Jettingen-Scheppach (Einwohnermeldeamt), Hauptstr. 55, 89343 Jettingen-Scheppach (Öffnungszeiten: Mo. bis Fr.:  8 - 12.15 Uhr, zusätzlich Mo.: 14 - 16 Uhr, Do.: 14 - 18 Uhr)
vornehmen.

Christoph Böhm
Erster Bürgermeister