Meldewesen: Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren
Öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Jede:r Bürger:in hat nach den Vorschriften
des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig
durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser
Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs.1 i.V.m § 42 Abs.3 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.2 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.3 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
Die Eintragung dieser
Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage
Ihres Ausweisdokumentes beim Markt
Jettingen-Scheppach (Einwohnermeldeamt), Hauptstr. 55,
89343 Jettingen-Scheppach (Öffnungszeiten: Mo. bis Fr.: 8 - 12.15 Uhr, zusätzlich Mo.: 14 - 16 Uhr, Do.: 14 - 18 Uhr)
vornehmen.
Christoph Böhm
Erster Bürgermeister

